Vergütung

Die Mitarbeitenden des UniversitätsSpitals Zürich unterstehen den öffentlich-rechtlichen Erlassen des Kantons Zürich. Diese sind im Personalgesetz (PG), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) geregelt. Ergänzend gelten – neben vereinzelten sonstigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen – die massgebenden Vorschriften des Regierungsrates des Kantons Zürich, die Weisungen und Richtlinien der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich, der Finanzdirektion, des kantonalen Personalamtes und die spitalinternen Weisungen (namentlich der Spitaldirektion und des Human Resources Managements).​

Für Assistenzärztinnen und -ärzte besteht zudem zwischen dem Kanton Zürich und dem Verband Zürcher SpitalärztInnen VSAO ein Gesamtarbeitsvertrag. Für die formelle Anstellung, Beförderung und Entlassung sowie für den formellen Funktionswechsel ist die Direktion Human Resources Management zuständig. Für Angestellte ab Lohnklasse 24 müssen Anstellungen und Entlassungen sowie die Festsetzungen des Lohnes und Versetzungen vom Regierungsrat bewilligt werden.

Vergütungspolitik

Es gilt der Grundsatz der lohnmässigen Gleichstellung beider Geschlechter. Die Direktion Human Resources Management ist für die Durchführung einer gerechten und transparenten Lohnpolitik im Rahmen der kantonalen Bestimmungen besorgt. Massgebend für die Einreihung und Beförderung sind neben den gesetzlichen Regelungen die Vorschriften des Regierungsrats, die Weisungen der Gesundheitsdirektion und der Direktion Human Resources des USZ. Der Lohn richtet sich ausserdem nach Ausbildung, Berufspraxis, Alter und Qualifikation der Mitarbeitenden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erlässt Richtlinien für den Stufenaufstieg und die Beförderungen sowie die entsprechenden Beförderungsquoten.

Vergütung an Mitglieder des Spitalrats

Die Entschädigung der sieben ordentlichen Spitalratsmitglieder wird vom Regierungsrat festgelegt. Im Jahr 2016 wurden für die sechs Mitglieder insgesamt 180 TCHF und für den Präsidenten 60 TCHF ausbezahlt (exkl. Spesenpauschale). Es handelt sich um eine fixe Entschädigung.

Vergütung an Mitglieder der Spitaldirektion

Die Entschädigung der Spitaldirektionsmitglieder wird vom Spitalrat festgelegt.

im Bruttolohn nicht enthalten
SpitaldirektionsmitgliedFunktionLohn USZLohn UZHHonorare
Prof. Dr. med. Gregor ZündVorsitzender der Spitaldirektion (ab 01.04.2016)
lic. oec. HSG Rita ZieglerVorsitzende der Spitaldirektion (bis 31.03.2016)
Hugo KeuneDirektor Finanzen und stellvertretender CEO
Prof. Dr. med. Jürg HodlerÄrztlicher Direktor
Prof. Dr. med. Walter WederÄrztlicher Co-Direktor
Prof. Dr. Rebecca SpirigDirektorin Pflege und MTTB
Katja BruniCo-Direktorin Pflege und MTTB
Prof. Dr. med. Gabriela SentiDirektorin Forschung und Lehre
Renate Gröger FrehnerDirektorin Betrieb
Martin MatterDirektor ICT
Maria ÅströmDirektorin Immobilien
Rolf CurschellasDirektor HRM

Der vom UniversitätsSpital Zürich an die zwölf stimmberechtigten Mitglieder der Spitaldirektion ausbezahlte Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) belief sich insgesamt auf 2’745 TCHF ohne variable Bezüge.

Drei Mitglieder der Spitaldirektion (Vorsitzender der Spitaldirektion, Ärztlicher Direktor und Ärztlicher Co-Direktor) erhalten zusätzlich Entschädigungen für die Lehrtätigkeit an der Universität Zürich. Diese werden direkt von der Universität Zürich entrichtet und sind im aufgeführten Bruttolohn nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind die Honorare für privatärztliche Tätigkeit, welche dem Ärztlichen Direktor und dem Ärztlichen Co-Direktor ausbezahlt werden. Grundlage ist das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006, welches vom Kantonsrat des Kantons Zürich beschlossen wurde.

Die Ausrichtung der variablen Bezüge ist abhängig vom Grad der Erreichung der individuellen Ziele sowie der Gruppenziele der Spitaldirektion, welche vom Spitalrat festgesetzt werden. Die Summe aller variablen Bezüge der Spitaldirektion betrug 2016 180 TCHF.

Vergütung an ehemalige Organmitglieder

Vergütung an ehemalige Organmitglieder

Beträge in TCHF 2016 2015
Beratungshonorare an think beyond ag, Roman Barnert, Direktor ICT a. i. / Mitglied Spitaldirektion bis September 2014 118 299

Beratungshonorare an think beyond ag, Roman Barnert, Direktor ICT a. i. / Mitglied Spitaldirektion bis September 2014

Beträge in TCHF
2016 2015
118 299

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