Die Darstellung der Vorjahreswerte der Geldflussrechnung wurde an Swiss GAAP FER angepasst.
Bilanzunwirksame Geschäftsvorfälle
Finanzielle Zusicherungen (Commitments)
Per 31.12.2016 bestehen folgende finanzielle Zusicherungen:
Zahlungsverpflichtungen
Beträge in TCHF | 2016 | 2015 |
---|---|---|
Zahlungsverpflichtungen für Investitionen > 1 Mio. CHF pro Gesamtvertrag | 1'960 | 2'623 |
Zahlungsverpflichtungen für Nutzung > 1 Mio. CHF pro Gesamtvertrag | 213'128 | 211'881 |
Total Zahlungsverpflichtungen | 215'088 | 214'504 |
Bei den Zahlungsverpflichtungen für Nutzungen handelt es sich um die ausstehenden, kumulierten Verpflichtungen von langjährigen Immobilien-Mietverträgen per 31.12.2016 bis zum Ende der festen Laufzeit.
Langfristige Miet- und Leasingverträge
in TCHF | 2016 | 2015 |
---|---|---|
Fälligkeit kürzer als 1 Jahr | 8'088 | 7'276 |
Fälligkeit länger als 1 Jahr | 205'039 | 204'605 |
Total langfristige Miet- und Leasingverträge | 213'128 | 211'881 |
Die 213’128 TCHF beziehen sich im Wesentlichen auf Mietverträge und die Nutzung von Mobilien im Pay-per-Use-Verfahren. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr ist im Wesentlichen durch die Übernahme des Mietvertrags für den Standort Wollishofen bedingt.
Die operative Nutzung von Mobilien im Pay-per-Use-Verfahren per Ende des Geschäftsjahres beläuft sich auf 1’094 TCHF. Der Betrag wird wie folgt fällig in:
Beträge in TCHF | |
---|---|
1 Jahr | 488 |
2 Jahren | 346 |
3 Jahren | 260 |
Total | 1'094 |
Eventualverbindlichkeiten und -forderungen
Zum Abschlusszeitpunkt besteht ein offenes Gerichtsverfahren betreffend den stationären Tarifen der Grundversicherung. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich wurde mit Wirkung ab 1.1.2012 für das Universitätsspital Zürich eine Baserate von CHF 11’300 festgesetzt. Gegen diese Festsetzung haben die Krankenversicherer Rekurs eingelegt. Das Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Neubeurteilung an den Kanton Zürich zurückverwiesen. Die Krankenversicherer verlangen für das USZ eine Baserate von rund 9’600 CHF. Dadurch ergibt sich eine Differenz zwischen den Forderungen der Krankenversicherer und dem USZ von 1’700 CHF. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Begründung des Kantons bei der Festsetzung auf 11’300 CHF in weiten Teilen gefolgt. Insbesondere wurde dem USZ als Endversorger eine höhere Baserate grundsätzlich zugestanden. Ebenso wurden die Universitätsspitäler als eigene Benchmarking-Gruppe akzeptiert. Im Gegenzug wurden jedoch die Anforderungen an die Prüfung der Kostendaten (Datenbasis 2010) mit Schwerpunkt im Bereich der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (inkl. Forschung und Lehre) sehr hoch angesetzt. Dazu wurde der Regierungsrat des Kantons Zürich als Festsetzungsbehörde aufgefordert, die Daten aller Universitätsspitäler mit Ausnahme von Genf nochmals zu prüfen und den Preis neu festzusetzen. Das USZ macht nach wie vor geltend, dass ein Preis auf Niveau 11’300 gerechtfertigt ist und nicht auf Ineffizienz zurückzuführen ist. Vielmehr ergibt sich der höhere Preis aufgrund der strukturellen Verzerrungen im System SwissDRG. Daraus ergeben sich an den Universitätsspitälern u.a. eine überdurchschnittliche Anzahl von Hochdefizitfällen.
Das USZ hat dazu im Berichtsjahr 2015 eine wissenschaftliche Studie publiziert. Auch der Bundesrat hat in der Genehmigung der Version SwissDRG 5.0 diese Verzerrungen erkannt und Anpassungen an der Tarifstruktur in Auftrag gegeben. Auf Seiten der der Unfall- und Militärversicherung wurde dieser Zusammenhang bereits ab 2012 erkannt. Hier bestehen gültige Verträge auf dem Niveau des festgesetzten Preises. Trotz dieser Grundlagen bestreiten die Krankenversicherer die vom Kanton Zürich festgesetzte Baserate.
Das finanzielle Risiko lässt sich wie folgt grob einschätzen: Pro 100 Franken tiefere Baserate würde beim USZ eine Rückzahlungsverpflichtung von rund 6 MCHF pro Jahr anfallen. Für die Zeit von 2012 bis 2016 ergäben sich damit pro 100 Franken tiefere Baserate eine Rückzahlungsverpflichtung von rund 27 MCHF. Je länger sich die Rechtsunsicherheit hinzieht, umso bedrohlicher wird das Risiko für das USZ.
Zum Abschlusszeitpunkt wurden die offenen Haftpflichtfälle geprüft. Die Beurteilung dieser Fälle hat ergeben, dass die Deckungslimiten der Haftpflichtversicherung nicht überschritten werden.
Des Weiteren existieren personalrechtliche Rückforderungen. Die Wahrscheinlichkeit einer juristischen Durchsetzung dieser Forderungen wird jedoch als unwahrscheinlich eingeschätzt.
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Bis zum Abschlusszeitpunkt sind keine Ereignisse eingetreten, die eine Anpassung vom Vermögenswert erforderlich machen würden.
Die vorliegende Jahresrechnung wurde vom Spitalrat am 01.02.2017 verabschiedet. Es sind bis zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Ereignisse bekannt, welche die Jahresrechnung 2016 massgeblich beeinflussen könnten.